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Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme & Nassabscheider

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen Wassertröpfchen mit Bakterien aus der Familie der Legionellen an die Umgebung abgeben. Das Einatmen dieser Wassertröpfchen kann zu schweren Lungenentzündungen führen, die in bis zu 15 % aller Erkrankungsfälle auch zum Tode führen können.

In den letzten Jahren sind in mehreren Städten Legionelleninfektionen im Umfeld von Kühltürmen bzw. Kühlanlagen aufgetreten. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber bundesweit eine Verordnung verabschiedet, die den hygienischen Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern regelt: die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV).

Ziel

Ziel der Verordnung ist es, Gefahren durch Legionellen zu verhindern sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern und somit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren.

Inhalt

Die Verordnung regelt verbindlich die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb betroffener technischer Wassersysteme wie Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider.

Sie orientiert sich unter anderem an den VDI-Richtlinien für Kühltürme und Verdunstungskühlanlagen (VDI 2047 Blatt 2 und VDI 3679 Blatt 1). 

Inkrafttreten

Der Verordnungstext ist unter -> Downloads zu finden. Die Verordnung ist am 19.07.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und einen Monat nach der Verkündung, das heißt am 19.08.2017, in Kraft getreten.

Verdunstungskühlanlagen

Verdunstungskühlanlagen werden meist als offene Rückkühlwerke von Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen betrieben. Sie werden sowohl in der Industrie und Energiewirtschaft als auch im Handel, der Gastronomie sowie in Hotel- oder Bürogebäuden genutzt. Betroffen sind nur Rückkühlwerke, die durch Verdunstung von Wasser Wärme an die Umgebungsluft abführen.

Rückkühlwerke im Trockenbetrieb und weitere Systeme, von denen keine Gefahr erwartet wird, nimmt die Verordnung aus.

Ausgenommen sind z. B.

  • raumlufttechnische Anlagen, die Wasser zur adiabaten Kühlung verdunsten,
  • Anlagen in Hallen,
  • Anlagen mit konstanter Temperatur von 60 Grad Celsius oder mehr,
  • Anlagen mit Kaltwassersätzen, bei denen eine Taupunktunterschreitung möglich ist und,
  • Anlagen, in denen das Nutzwasser dauerhaft eine Salzkonzentration von mehr als 100 Gramm Halogenide je Liter aufweist.

Kühltürme

In den Anwendungsbereich fallen Kühltürme mit einer Kühlleistung von mehr als 200 kW.

Nassabscheider

Daneben regelt die Verordnung auch den Betrieb von Nassabscheidern, die in der Industrie zur Abluftreinigung eingesetzt werden. Für sie führt die Verordnung eine umfangreiche Liste mit Ausnahmen an.

Ausgenommen sind Nassabscheider

  • in denen das Nutzwasser dauerhaft einen pH-Wert 4 oder wendiger bzw. 10 oder mehr aufweist,
  • bei denen das Abgas für mindestens 10 Sekunden auf mindestens 72 Grad Celsius erhitzt wird oder
  • die ausschließlich mit Frischwasser im Durchlaufprinzip betrieben werden.

Eine detaillierte Beschreibung des Anwendungsbereichs der 42. BImSchV ist § 1 der Verordnung zu entnehmen.

Den §§ 3 - 14 der 42. BImSchV sind die Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit, den Betrieb und die Überwachung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider zu entnehmen. So sind vom Betreiber z. B.

  • betriebsinterne Überprüfungen des Nutzwassers vorzunehmen,
  • Laboruntersuchungen des Nutzwassers in Auftrag zu geben,
  • die Anlagen anzuzeigen, eine Prüfung durch Sachverständige oder Inspektionsstellen zu veranlassen
  • und Maßnahmen beim Anstieg oder Überschreiten von Prüf- und Maßnahmenwerten einzuleiten.

Auch das Führen eines Betriebstagebuchs ist erforderlich.

Anzeigepflicht

Gemäß der 42. BImSchV müssen die Anlagenbetreiber auf KAVKA-42BV Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und/oder Nassabscheider anzeigen, Überschreitungen melden und die Ergebnisse der Überprüfung eines ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes (fünfjähriger Turnus) mitteilen.

Für die erstmalige Registrierung auf der Plattform werden keine Zugangsdaten benötigt. Vor dem ersten Login ist es lediglich notwendig, sich als Betreiber zu registrieren (Registrieren-Button auf der Login-Seite). Eine ausführliche Hilfestellung finden die Betreiber unter dem Menüpunkt „Hilfe“.

Art und Umfang der Anzeige sowie einzuhaltende Fristen sind § 13 der Verordnung zu entnehmen.

Für den Vollzug der 42. BImSchV sind in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis zuständig. Für Betriebe in Jena ist dies die untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Jena. Sie ist für die

  • Annahme der Information nach festgestellter Überschreitung der Maßnahmewerte nach § 10 und Weiterleitung dieser Information an die zuständige Gesundheitsbehörde,
  • Annahme von Anzeigen nach § 13 (nur in Ausnahmefällen, da die Betreiber verpflichtet sind, ihre Anlagen / Änderungen / Stilllegung / Betreiberwechsel eigenständig in das Erfassungsmodul einzutragen),
  • Entgegennahme des Überprüfungsberichts nach § 14 Abs. 2,
  • Festlegung von abweichenden Anforderungen nach § 14 Abs. 3,
  • Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 15 und
  • die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 19 der 42. BImSchV

zuständig.