Dummy link to fix Firefox-Bug: First child with tabindex is ignored

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen

Am 20.06.2019 ist die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [44. BImSchV]) in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25.11.2015 (MCP-Richtlinie) zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.

Mit der Verordnung werden bestehende Regelungen für nicht genehmigungsbedürftige kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) sowie für genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (4. BImSchV, TA-Luft) neu geregelt.

Für Anlagenbetreiber ergeben sich daraus neben schärferen Emissionsgrenzwerten sowie kürzeren Messintervallen u. a. auch neue Pflichten zu Nachweisen, Dokumentationen und Meldungen.

Die Verordnung regelt - unabhängig vom verwendeten Brennstoff - die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

  • mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, sowohl wenn sie genehmigungsbedürftig als auch nicht genehmigungsbedürftig sind, und
  • mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, wenn sie genehmigungsbedürftig sind.

Für gemeinsame Feuerungsanlagen im Sinne von § 4 der 44. BImSchV gilt die Verordnung, wenn die Feuerungswärmeleistung mindestens 1 Megawatt beträgt. Liegt die Leistung über 50 Megawatt und fällt die gemeinsame Feuerungsanlage unter die Großfeuerungsanlagenverordnung (13. BImSchV), so hat diese Vorrang vor der 44. BImSchV. Weitere Ausnahmen enthält § 1 Absatz 2 der 44. BImSchV.

Die Betreiber müssen ihre Anlagen elektronisch oder schriftlich bei der unteren Immissionsschutzbehörde der Stadt Jena mittels Formular anzeigen.

Detaillierte Informationen zur Registrierung Ihrer Anlagen und das dazugehörige Formular finden Sie im Serviceportal der Stadt:

Die 44. BImSchV verpflichtet u. a. Betreiber von Anlagen nach § 1 der Vorordnung, Anlagen,

  • die bereits vor dem 20.12.2018 betrieben bzw.
  • bis zum 19.12.2017 nach § 4 bzw. § 16 des BImSchG genehmigt und spätestens am 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden,

bis spätestens 01.12.2023 bei der unteren Immissionsschutzbehörde der Stadt Jena anzuzeigen.

Anlagen, welche erst nach dem 19.12.2017 genehmigt bzw. nach dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden, sind umgehend anzuzeigen. Aktuell in der Errichtung befindliche Anlagen sind vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.

Das Anzeigeformular enthält neben den Angaben nach Anhang 1 der 44. BlmSchV auch Angaben zu emissionsrelevanten Änderungen, einem Betreiberwechsel oder die endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage. Dieses Änderungen sind ebenfalls mit diesem Formular anzuzeigen.

Bei gemeinsamen Feuerungsanlagen nach § 4 der 44. BlmSchV ist für jede Einzelanlage, die mindestens 1 Megawatt Feuerungswärmeleistung hat, ein eigenes Anzeigeformular bereitzustellen.

Die untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Jena führt nach Rücksendung des Anzeigeformulars das Anzeigeverfahren durch und macht die im Anlagenregister enthaltenen Informationen nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen (Anlagenregister 44. BImSchV [PDF]) auf der Internetseite der Stadt Jena öffentlich zugänglich (§ 36 der 44. BImSchV).

Nach § 7 der 44. BImSchV hat der Betreiber die Betriebsstunden der Anlage, Art und Menge der verwendeten Brennstoffe, Störungen/Ausfälle der Abgasreinigungsanlage und Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte und entsprechende ergriffene Maßnahmen zu dokumentieren und der unteren Immissionsschutzbehörde der Stadt Jena auf Verlangen vorzulegen.

Darüber hinaus ist die Genehmigung zum Betrieb der Feuerungsanlage oder den Nachweis der Registrierung der Feuerungsanlage durch die zuständige Behörde und, falls vorhanden, die aktualisierte Fassung der Genehmigung oder der Registrierung sowie die zur Genehmigung oder zum Nachweis der Registrierung zugehörigen von der zuständigen Behörde übersandten Informationen und die Überwachungsergebnisse aufzubewahren.

Im Abschnitt 3 der 44. BImSchV sind die weitreichende Pflichten für Anlagenbetreiber hinsichtlich der regelmäßig im Abgas der Feuerungsanlagen durchzuführenden Messungen beschrieben. Diese Nachweispflicht beginnt für einen Teil der bestehenden Anlagen bereits vor dem 20.06.2020 (siehe § 31 der 44. BImSchV). Die Messberichte sind nach den Messungen der Behörde unverzüglich vorzulegen. Bei den Messpflichten sind umfangreiche Ausnahmeregelungen zu beachten.

Standort

Team Immissionsschutz

Am Anger 26
07743 Jena
Deutschland